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Häufig gestellte Fragen
Frage: Warum bieten Sie einen einwöchigen Intensivlehrgang an, wobei bei anderen Anbietern die Schulung teilweise über 3-4 Monate durchgeführt wird? Antwort: Unsere Intensivlehrgänge vermitteln das erforderliche Wissen innerhalb einer Woche, wobei der Unterricht ganztägig abgehalten wird. Andere Anbieter „strecken” die Inhalte über mehrere Monate mit 1-2 Tagen pro Woche und mit nur 2-3 Unterrichtsstunden an den entsprechenden Tagen. Außerdem werden Unterrichtszeiten z. B. durch Firmen- und Produktpräsentationen unnötig vergeudet. Wir bilden firmenunabhängig aus und geben unsere Produkterfahrungen ohne Verkaufsinteresse an Sie weiter. Bei unserer Durchführungsart erhalten Sie bereits vor Lehrgangsbeginn die theoretischen Inhalte in Form gut aufbereiteter Lernscripte zugesandt. Somit können in dieser Woche die praktischen Inhalte überwiegend vermittelt werden, d.h. Ihre Ausbildung bei uns dauert nicht „nur” eine Woche, sondern beinhaltet auch die Zeit, in der Sie sich vorab schon auf den Lehrgang vorbereiten.
Frage: Kann man die Fußpflege tatsächlich in so kurzer Zeit erlernen? Antwort: Ja, denn durch unsere intensiven Schulungen und das gut aufbereitete Unterrichts- und Lehrgangsmaterial erwerben Sie die Grundlagen, die während des Lehrganges praktisch vertieft werden. Dabei üben Sie nicht an „künstlichen Modellen”, sondern an „echten Problemfüßen” von Kunden und erlangen dabei schon in der praktischen Lernphase die erforderliche Sicherheit und Routine. Hierfür stehen uns in ausreichender Zahl private Kunden zur Verfügung, die sich regelmäßig als „Modelle” bereithalten. Zusätzlich haben wir durch die Kooperation mit mehreren Alten- und Pflegeheimen die Möglichkeit, aus einem großen „Pool” von Problemfüßen zu schöpfen.
Frage: Entstehen mir während des Lehrganges weitere Kosten? Antwort: Nein, unsere Preise sind Endpreise und enthalten sämtliche Kosten für z.B. Anmeldegebühr, ärztliche Prüfungsgebühr, Zertifizierung, Verbrauchs- materialien und Unterrichtsscripte.
Frage: Kann ich mit der von Ihnen angebotenen Ausbildung trotz Podologengesetz in der Fußpflege tätig sein? Antwort: Ja, denn das Podologengesetz schützt die Berufsbezeichnung Medizinischer Fußpfleger/ Medizinische Fußpflegerin, Podologe/ Podologin nicht aber die Tätigkeit in der Fußpflege. Beispiel: Die Bezeichnung - Ihr Name + med. Fußpfleger/in dürfen Sie nicht benutzen; aber - Ihr Name + med. Fußpflegepraxis oder - Ihr Name + und med. Fußpflege sind weiterhin erlaubt!
Außerdem ist für Ihre spätere Kundschaft nicht eine Titelbezeichnung, sondern Ihre persönliche Leistung und Ihr fachliches Wissen ausschlaggebend. Wie in jedem anderen Beruf sind persönliche Fort- und Weiterbildungen natürlich auch in der med. Fußpflege sinnvoll.
Frage: es wird häufig behauptet, dass Fußpflegerinnen keine Diabetiker behandeln dürfen, stimmt das? Antwort: Nein, ein Diabetiker darf sich wie jede andere Person seinen Therapeuten oder seine Fußpflegerin selbst aussuchen. Hinweis: wenden Sie sich bei entsprechenden Fragestellungen z.B. an den Fachverband der Fußpflegerinnen und Fußpfleger Deutschland e.V.
Frage: Welche Vorbildung oder Voraussetzungen muss ich für die Ausbildung mitbringen? Antwort: Wichtig für die Ausübung der Tätigkeit in der med. Fußpflege sind nicht Ihre Vorbildung oder andere berufliche Qualifikationen, sondern Ihre Motivation und Bereitschaft, sich das erforderliche Wissen anzueignen und praxisorientiert umzusetzen. Kundenorientierte Handlungsstrukturen sichern hierbei Ihren Erfolg!
Frage: Kann ich die Lehrgangskosten steuerlich geltend machen? Antwort: Ja, selbstverständlich werden die Lehrgangskosten vom zu versteuernden Gewinn abgezogen. Außerdem lassen sich die Lehrgangskosten als Weiterbildung steuerlich absetzen, wenn Sie aus einem artverwandten Beruf stammen. (z.B. Krankenschwester/Pfleger, Altenpfleger/in, Masseur/in, Arzthelfer/in)
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